Mit der europäischen Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstung (PSA) sind einheitliche Kriterien für alle europäischen Länder geschaffen worden. Die letzte Übergangsfrist endet am 21.04.2019. Ab diesem Tag dürfen nur noch PSA hergestellt werden, die den neu neuen Bestimmungen entsprechen. Zusätzlich gilt jedoch: Der Abverkauf von PSA nach der PSA-Richtlinie 89/686/EAG ist weiterhin erlaubt.
Ab dem 21.04.2019 sind alle Beteiligten im Produktions- und Vertriebsprozess in die Verantwortung für ein Produkt mit eingebunden. Die Konformitätserklärung für jedes PSA-Produkt muss diesem beigefügt sein. Damit ist die lückenlose Rückverfolgung jeder PSA möglich. Das kann auch über Webseiten erfolgen. Durch die neue Kennzeichnung jeder PSA mit Produktbezeichnung muss die Rückverfolgung gewährleistet sein.
Kategorie I umfasst ausschließlich geringfügige Risiken
Kategorie II Gefährdungsklasse für alle PSA, die nicht in Kategorie I oder III sind
Kategorie III Risiken mit schwerwiegenden Folgen wie irreversiblen Gesundheitsschäden die im Extremfall auch zum Tod führen können. Es gibt 5 neue Risiken